Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1

AVO VVD 2.1

§ 9 Praktische Einführung im ersten Studienabschnitt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/9#abs-1 (1) In der praktischen Einführung sollen die Studierenden einen Einblick in die Aufgaben der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen, in den inneren Aufbau und die Gesamtorganisation einer Justizvollzugsanstalt sowie in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen gewinnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/9#abs-2 (2) Die praktische Einführung erfolgt grundsätzlich in der Justizvollzugsanstalt, die als Ausbildungsanstalt durch die Einstellungsbehörde bestimmt ist (Stammanstalt).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/9#abs-3 (3) Die Einzelheiten der praktischen Einführung bestimmt der durch die Stammanstalt erstellte Ausbildungsplan. Die Einführungszeit kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden.

§ 8 § 10